Satzung
der Wassersportfreunde Südstrand, Neustadt/Holstein
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Ziel.
Der Name des am 04. Juni 1966 gegründeten Vereins lautet:
WASSERSPORTFREUNDE SÜDSTRAND
und erhält nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e. V.
Der Wassersportfreunde Südstrand e.V. mit Sitz in Neustadt in Holstein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, insbesondere im Bereich des Wassersports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Mitgliedschaft.
Der Verein hat 4 Arten von Mitgliedern, nämlich:
1) Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme ist beim Vorstand unter Anerkennung der Satzungen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.
1.1) Aktive Mitglieder sind Personen, die aktiv mit einem Wasserfahrzeug am Vereinsgeschehen teilnehmen.
1.2) Passive Mitglieder sind Personen, die ohne eigenes Boot (Wasserfahrzeug) am Vereinsgeschehen teilnehmen. Sie sind stimmberechtigt, zahlen einen ermäßigten Beitrag und sind vom Arbeitsdienst befreit.
2) Außerordentliche Mitglieder
Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes Förderer des Vereins ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme und können keine Ämter bekleiden; sie zahlen keinen Beitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
3) Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag, haben aber Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind vom Arbeitsdienst befreit.
4) Jugendmitglieder
Jugendmitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufnahme ist mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beim Vorstand unter Anerkennung der Satzungen auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Das Ergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen. Eine Ablehnung des Antrages erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt und zahlen einen ermäßigten Beitrag.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird die Jugendmitgliedschaft automatisch in eine entsprechende ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt. Ab dem Kalenderjahr, in dem das
18. Lebensjahr vollendet wird, ist der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet:
1) durch Austritt,
2) durch Ausschluss,
3) durch Tod.
In allen 3 Fällen erlöschen die Rechte und Verpflichtungen des Mitgliedes an den Verein, jedoch bleiben rückständige Verpflichtungen finanzieller Art bestehen.
Der Austritt kann nur durch schriftliche Kündigung mit Monatsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen.
Ausschlussgründe sind:
1) unehrenhafte, insbesondere mit Strafe bedrohte Handlungen,
2) Nichtzahlung von Vereinsforderungen nach mindestens zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Ausschlussdrohung,
3) Gefährdung des Vereinslebens oder Schädigung der Vereinsinteressen,
4) wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder den Ausschluss schriftlich beim Vorstand beantragen.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes durch den Vorstand nach Anhörung des Ehrenrates.
§ 4 Beiträge, Mittelverwendung und Vergütungen.
Der Verein erhebt zur Deckung seiner Unkosten einen Jahresbeitrag und eine einmalige Aufnahmegebühr für ordentliche Mitglieder. Die Höhe des Beitrages, der Aufnahmegebühr und der Umlage für die Instandhaltung der Vereinsanlage wird in einer Hauptversammlung festgesetzt.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Rechte der Mitglieder.
Den Mitgliedern stehen die Vereinseinrichtungen, insbesondere die errichtete Anlage am Campingplatz Südstrand frei zur Verfügung.
§ 6 Pflichten der Mitglieder.
Die Mitglieder sind verpflichtet zur Zahlung der in einer Hauptversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen, zur pfleglichen Behandlung der Vereinseinrichtungen, zur Einhaltung der Zeltplatzordnung und Stegordnung und zur Förderung der Vereinsinteressen.
Darüber hinaus sind die Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden den Mitgliedern in Rechnung gestellt. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, sowie die Höhe des Betrages für eine nicht geleistete Arbeitsstunde wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 7 Vereinsvorstand.
Die Leitung des Vereins liegt in den Händen des Vorstandes.
Dieser besteht aus dem
1) dem 1. Vorsitzenden,
2) dem 2. Vorsitzenden,
3) dem Kassierer,
4) dem Schriftführer,
5) dem Jugendwart.
Die Vereinigung zweier Ämter innerhalb des Vereinsvorstandes auf eine Person ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren von einer Hauptversammlung von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass die Abstimmung in geheimer Wahl erfolgen soll.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Vorschlag als abgelehnt.
Als Wahlleiter bei der Vorstandwahl fungiert das älteste Mitglied oder ein Mitglied, welches von der Hauptversammlung auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ernannt worden ist.
Die Geschäfte des Vereinsvorstandes werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die in einer Hauptversammlung beschlossen wurde und nur von einer Hauptversammlung abgeändert werden kann.
§ 8 Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres.
§ 9 Kassenprüfung.
Der Prüfungsausschuss besteht aus zwei Vereinsmitgliedern, die nicht zum Vorstand angehören dürfen. Er wird in einer Hauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 10 Vertretung des Vereins.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
§ 11 Versammlungen.
Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf einberufen, durch Anschlag in der Anmeldung des Campingplatzes Südstrand.
Alljährlich findet an einem Sonntag im Monat Mai eine Jahreshauptversammlung statt, in welcher der Vorstand über die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen hat.
Die Jahreshauptversammlung befindet mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder über die Entlastung des Vorstandes.
In der Jahreshauptversammlung findet entsprechend § 7 alle drei Jahre eine Neuwahl des Vorstandes statt.
In der Jahreshauptversammlung beruft der Vorstand einen Platzwart und jeweils zwei Obleute für den Steg, für das Arbeitsboot sowie für Bojen und Betonnung.
Außerordentliche Hauptversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn wenigstens 5 stimmberechtigte Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen und begründeten Antrag einreichen.
Zu jeder Hauptversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Über die Hauptversammlung und deren Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das von dem
1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Ehrenrat.
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die einer Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden.
Er hat die Aufgabe, Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern zu schlichten sowie Ausschlussanträge zu prüfen und mit einer Stellungnahme bzw. Empfehlung an den Vorstand weiterzuleiten.
§ 13 Satzungsänderung.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Hauptversammlung erfolgen, und zwar nur mit Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Jede Satzungsänderung ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 14 Auflösung des Vereins.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Hauptversammlung in geheimer Abstimmung beschlossen werden.
Die Hauptversammlung ist nur beschlussfähig, wenn ¾ der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.
Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, findet nach einem Zeitraum von mindestens 4 Wochen eine erneute Hauptversammlung statt
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Besondere Ermächtigung für den Vorstand.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die das zuständige Amtsgericht hinsichtlich der Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich hält.
Diese Satzung wurde in der Hauptversammlung des Vereins am 10.08.2008 in Neustadt in Holstein beraten und beschlossen. Sie ändert und ersetzt die bisherige Satzung vom
11. Juni 1966.
23730 Neustadt in Holstein, am 10. August 2008
